Umwelt und Nachhaltigkeit
                                
                            
                                
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Novelle der 31. BImSchV erhöht Bürokratieaufwand für Betreiber genehmigungspflichtiger Anlagen
T+F 28/2023
In Kürze tritt die Novelle der 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (31. BImSchV) in Kraft. Die Verordnung betrifft Druckereien, deren Lösemittelverbrauch oberhalb bestimmter Schwellenwerte liegt. Die Novelle verschärft nicht nur die VOC-Grenzwerte, sondern stellt auch neue Anforderungen an das Erstellen und Prüfen von Lösemittelbilanzen.
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Ansprechpartner

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Berater Produktion & Prozesse / 
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Berater Management & Controlling / 
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             Jens Meyer
        
Geschäftsführer