Bundestag greift Forderung der Wirtschaft auf und entschärft EmpCo-Altbestandsproblem
Kurz vor dem Start der neuen EmpCo-Vorgaben hat der Deutsche Bundestag eine Schutzregelung für bereits in Verkehr gebrachte Waren beschlossen. Der Bundesverband Druck und Medien e. V. (BVDM) hatte sich zusammen mit anderen Wirtschaftsverbänden seit über einem Jahr nachdrücklich für eine praxisgerechte Lösung für Altbestände eingesetzt und begrüßt den Beschluss ausdrücklich.

Ab dem 27. September 2026 gelten die neuen EmpCo-Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation. Für Unternehmen bedeutet das eine deutliche Verschärfung der Anforderungen an entsprechende Aussagen, Siegel und Kennzeichnungen. Eine zentrale Frage blieb bis zuletzt offen: Was passiert mit Produkten, die bereits produziert und in Verkehr gebracht wurden, deren Kennzeichnung aber künftig nicht mehr den neuen Vorgaben entspricht? Hier bietet der Bundestag nun eine Entlastung. Für Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, soll bei Abmahnungen und Unterlassungsklagen bis zum 26. September 2028 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders berücksichtigt werden. Damit sollen unverhältnismäßige Folgen für bereits produzierte und ausgelieferte Waren vermieden werden.
„Mit dieser Entscheidung erkennt der Gesetzgeber die praktischen Herausforderungen in den Unternehmen an. Gerade bei Produkten mit langen Produktions-, Lager- und Vermarktungszyklen kann es nicht die Lösung sein, gebrauchsfähige Waren oder Verpackungen zu vernichten,“ erklärt Kirsten Hommelhoff, Hauptgeschäftsführerin des BVDM. „Die neue Regelung schafft einen wichtigen Spielraum und trägt gleichzeitig dazu bei, vermeidbare Umweltbelastungen durch die Vernichtung und den Austausch bereits produzierter Waren zu verhindern.“
Der BVDM hatte auf nationaler und europäischer Ebene wiederholt auf die Folgen einer fehlenden Übergangsregelung hingewiesen. Gerade für die Druckindustrie sind lange Vorlaufzeiten und teilweise mehrjährige Vermarktungszeiträume relevant, etwa bei Büchern, Katalogen, Broschüren oder anderen langlebigen Druckerzeugnissen. Auch bereits ausgelieferte Verpackungen können betroffen sein. Die Regelung ist weder eine generelle Ausnahme von den neuen Anforderungen noch eine pauschale Abverkaufsfrist. Vielmehr wird im Einzelfall geprüft, ob die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs verhältnismäßig ist. Zu berücksichtigen sind unter anderem die Schwere des Verstoßes, bereits unternommene Abhilfemaßnahmen, die entstehenden Kosten sowie mögliche Umweltbelastungen. Nach der Gesetzesbegründung kommen im Einzelfall zusätzliche Informationspflichten, konkrete Abverkaufsfristen oder sogar der Ausschluss des Unterlassungsanspruchs in Betracht.
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