Am dem 27. September 2026 sind die neuen Vorgaben für Umweltwerbung anzuwenden. Damit gelten insbesondere strengere Anforderungen an allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, an Nachhaltigkeitssiegel ohne anerkanntes Zertifizierungssystem sowie an Aussagen wie „klimaneutral“ auf Basis von Kompensation. Eine Abverkaufsfrist für Waren, die dann schon im Handel sind, gab es bisher nicht. Der BVDM hat sich gemeinsam mit anderen Wirtschaftsverbänden in Brüssel und Berlin nachdrücklich dafür eingesetzt, Unternehmen beim Umgang mit bereits produzierten Waren zu entlasten. Kurz vor dem Stichtag hat nun der Bundestag, eine entsprechende Entlastungsregelung beschlossen. Sie ist aus Sicht des BVDM ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, bleibt aber hinter einer klaren und praxistauglichen Abverkaufsregelung zurück. Was gilt für bereits in Verkehr gebrachte Waren? Für Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, ist bei der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs künftig eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei sollen insbesondere die Schwere des Verstoßes, bereits ergriffene Korrekturmaßnahmen sowie die Kosten und Umweltbelastungen einer Beseitigung berücksichtigt werden. Je nach Einzelfall können beispielsweise zusätzliche Informationspflichten etwa durch einen Hinweis oder Aufkleber, eine konkrete Abverkaufsfrist oder auch die teilweise bzw. vollständige Ablehnung eines Unterlassungsanspruchs wegen Unverhältnismäßigkeit in Betracht kommen. Eine generelle Abverkaufsfrist gibt es jedoch nicht. Die konkrete Rechtsfolge bleibt vielmehr einer Einzelfallprüfung überlassen. Für Waren, die erst ab dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht werden, greift die Entlastung nicht. Das gilt auch dann, wenn diese bereits vor dem Stichtag gedruckt oder produziert wurden. Auch Werbung, Websites und sonstige Umweltkommunikation müssen seit dem 27. September 2026 den neuen Anforderungen entsprechen. Der Bundesrat muss sich mit dem Gesetz noch befassen. Wann ist eine Ware „in Verkehr gebracht“? Das Gesetz definiert den Begriff nicht, und Gerichtsentscheidungen gibt es noch keine. Wir empfehlen, mit folgender Annahme zu arbeiten: Eine Ware ist in Verkehr gebracht, wenn sie erstmals an den Handel oder an Endkunden abgegeben wurde. Druck, Lagerung und die Lieferung an den Auftraggeber reichen danach nicht aus. Bei bedruckten Verpackungen und Etiketten kommt es auf das fertig verpackte Produkt an. Was bedeutet das für Druckereien? Für Druckereien ist entscheidend: Sie bringt die Produkte ihrer Kunden in der Regel nicht selbst in Verkehr. Für Umweltaussagen auf Kundenprodukten ist daher grundsätzlich der Auftraggeber verantwortlich. Die neue Entlastungsregelung betrifft insbesondere Verlage, Markenhersteller und andere Auftraggeber. Druckereien können ihre Kunden aber gezielt sensibilisieren: Lagerware: Werden bedruckte Verpackungen, Etiketten oder Bücher erst nach dem 27. September 2026 abgerufen, greift die Entlastung voraussichtlich nicht. Kunden sollten hierauf rechtzeitig hingewiesen werden. Nachdrucke und Neuauflagen: Enthalten Druckdaten nicht mehr zulässige Aussagen wie „klimaneutral“ oder ein Siegel, sollte der Auftraggeber vor der Freigabe idealerweise schriftlich darauf aufmerksam gemacht werden. Die Entscheidung über Änderungen liegt beim Kunden. Korrekturen von Beständen: Bei Bedarf könnten beispielsweise Aufkleber, Überdrucke oder neue Etiketten eingesetzt werden, um Kunden Lösungen anzubieten.Eigene Umweltkommunikation prüfen: Verwendet eine Druckerei selbst Umweltaussagen oder Labels etwa zu klimaneutralem Druck auf ihren Produkten, ist sie hierfür verantwortlich. Diese müssen den neuen Vorgaben entsprechen. Eigene Produkte: Wer selbst Waren wie etwa Kalender, Bücher im Eigenverlag oder Werbemittel an Handel oder Endkunden verkauft, sollte dokumentieren welche Bestände vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Einordnung des BVDM Der BVDM begrüßt die neue Regelung ausdrücklich als wichtigen Schritt für einen praxisgerechten und verhältnismäßigen Umgang mit Bestandsprodukten. Sie berücksichtigt die besonderen Herausforderungen von Produkten mit langen Produktions-, Lager- und Vermarktungszyklen und kann helfen, vermeidbare Umweltbelastungen durch die Vernichtung gebrauchsfähiger Waren oder Verpackungen zu vermeiden. Gleichzeitig bleibt festzuhalten: Die Regelung schafft keine klare und pauschale Abverkaufsfrist Damit verbleibt für Unternehmen weiterhin ein erhebliches Maß an Unsicherheit. Aus Sicht des BVDM wäre eine eindeutigere und praxistauglichere Übergangsregelung wünschenswert gewesen. Der FAQ-Leitfaden „Neue Anforderungen an Umweltaussagen“ wird an die neue Rechtslage angepasst; dies betrifft insbesondere die Frage 20. Dieses Rundschreiben informiert allgemein und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.