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Aktuelle Seite: Start / Datenschutz / Datenschutzbeauftragter bald erst ab 20 Mitarbeiter nötig

Datenschutzbeauftragter bald erst ab 20 Mitarbeiter nötig

16. Juli 2019

13 Monate nach Inkrafttreten der DSGVO hat der Bundestag ein zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts beschlossen, in dem Kleinbetriebe mit unter 20 Beschäftigten von der Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ausgenommen werden. Das Gesetz soll am 1. November 2019 in Kraft treten.

Der Bundestag hat am Donnerstag, 27. Juni 2019, den Entwurf der Bundesregierung für ein „Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzes an die EU-Verordnung 2016/679 und zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/680“ (2. DSAnpUG-EU) beschlossen. Das Gesetz nimmt in 154 Fachgesetzen Änderungen vor.

Die spürbarste Änderung: Unternehmen müssen künftig erst ab 20 Mitarbeitern einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Durch eine Verringerung der Bürokratie sollen kleine Firmen entlastet werden.

Das Gesetz bleibt aber hinter den Vorgaben der DSGVO zurück. Die DSGVO sieht gar keinen Schwellenwert vor. Nach der DSGVO ist ein Datenschutzbeauftragter insbesondere zu benennen, wenn die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten oder in der Durchführung von Datenverarbeitungsvorgängen besteht, welche eine umfangreiche, regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich macht.

Das neue Gesetz stößt auf Kritik des Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber (SPD). „Mit der Verwässerung der Anforderung zur Ernennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten wird den Unternehmen nur Entlastung suggeriert“, schrieb er auf Twitter. „Datenschutzpflichten bleiben, Kompetenz fehlt ohne betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Folge werden mehr Datenschutzverstöße und Bußgelder sein.“

Eine weitere wichtige Änderung im 2. DSAnpUG-EU sieht vor, dass die Einwilligung im Arbeitsverhältnis (z.B. in die Veröffentlichung von Fotos) zukünftig “schriftlich oder elektronisch” (also per Email) erfolgen kann (§ 26 Abs. 2 S. 3 BDSG).

Die DSGVO verlangt lediglich eine nachweisbare Einwilligung, aber nicht deren Schriftform. Ist die Einwilligung elektronisch möglich, bedeutet das auch einen Beitrag zur Unterstützung des technischen Fortschritts in einer modernen Arbeitswelt.

Die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat erhalten Sie unter folgendem Link: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/111/1911181.pdf

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  • Rechtsanwältin Syndikusrechtsanwältin
    Kathrin Rohlff
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